Veröffentlichte, aber noch nicht verpflichtend anzuwendende International Financial Reporting Standards (IFRS) und Interpretationen (IFRIC)


Ende 2006 hatte das IASB IFRS 8 „Operating Segments“ veröffentlicht. Der Standard ist erstmals für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen, verpflichtend anzuwenden. Die Segmentberichterstattung wird dann strukturell und inhaltlich an die den internen Entscheidungsträgern regelmäßig vorgelegten Berichte angepasst. Die wesentliche Ergebnisgröße der Segmentberichterstattung wird ab 2009 das „operative Ergebnis“ anstelle des bisher berichteten Segmentergebnisses nach IAS 14 sein. Darüber hinaus werden sich aus der erstmaligen Anwendung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Lufthansa Konzerns ergeben.

Im Jahr 2007 und im Mai 2008 wurden Änderungen zu IAS 23 „Borrowing Cost“ verabschiedet, die verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen. Das Wahlrecht, Fremdkapitalkosten, die in engem Zusammenhang mit der Finanzierung von Kauf oder Herstellung eines Vermögenswertes angefallen sind, entweder zu aktivieren oder sofort aufwandswirksam zu berücksichtigen, wird durch eine Aktivierungspflicht ersetzt. Mit der Änderung des bestehenden IAS 23 vom Mai 2008 wurde außerdem klargestellt, dass der entsprechende Zinsaufwand mit Rückgriff auf die Effektivzinsmethode zu ermitteln ist.

Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns werden sich im Wesentlichen aus der Aktivierung von Finanzierungskosten für Anzahlungen, die aus nach dem 1. Januar 2009 getätigten Flugzeugbestellungen resultieren, ergeben.

Im September 2007 hat das IASB die überarbeitete Fassung des IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ veröffentlicht. Die neue Fassung des Standards sieht unter anderem künftig eine Gesamterfolgsrechnung unter Einschluss der bisher ergebnisneutral im Eigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen („other comprehensive income“) vor. Für jede Komponente ist der auf sie entfallende Betrag an Ertragsteuern anzugeben.

Der geänderte IAS 1 ist verpflichtend anzuwenden für am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre. Der Standard wird Auswirkungen auf die Darstellung des Abschlusses, jedoch nicht auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Lufthansa Konzerns haben.

Im Januar 2008 wurden die überarbeiteten Fassungen des IFRS 3 „Business Combinations“ sowie IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ veröffentlicht. Der neue IFRS 3 umfasst Regelungen zum Anwendungsbereich, zu Kaufpreisbestandteilen, zur Behandlung von Minderheitsanteilen und des Geschäfts- oder Firmenwerts sowie zum Umfang der anzusetzenden Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden. Zudem enthält der Standard Regeln zur Bilanzierung von Verlustvorträgen und zur Klassifizierung von Verträgen des erworbenen Unternehmens.

Der neue IAS 27 schreibt für die Behandlung von Anteilserwerben bzw. -verkäufen nach Erlangung und unter Beibehaltung der Beherrschungsmöglichkeit die verpflichtende Anwendung des „economic entity approach“ vor. Hiernach sind Transaktionen mit Minderheitsgesellschaftern erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen. Bei sukzessiven Unternehmenserwerben, die in die Beherrschung eines Unternehmens münden, bzw. im Fall der Veräußerung von Anteilen mit Verlust der Beherrschung verlangt der Standard die erfolgswirksame Neubewertung der bereits gehaltenen bzw. der verbleibenden Anteile zum beizulegenden Zeitwert.

Die überarbeiteten Versionen des IFRS 3 und des IAS 27 sind im Wesentlichen prospektiv anzuwenden für am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnende Geschäftsjahre. Abhängig von Art und Umfang künftiger Transaktionen werden sich aus den Änderungen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Lufthansa Konzerns ergeben.

Ebenfalls wurden 2008 Änderungen des IFRS 2 „Shared-based Payment“ zu „Vesting Conditions and Cancellations“ veröffentlicht. Die neuen Regelungen beinhalten eine präzisierende Definition von Ausübungsbedingungen im Rahmen aktienbasierter Vergütungsvereinbarungen sowie Regeln zum Umgang mit Annullierungen von aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen. Die Änderungen zu IFRS 2 sind anzuwenden für am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre und haben derzeit im Lufthansa Konzern keine Relevanz.

Im Februar 2008 verabschiedete das IASB den überarbeiteten IAS 32 „Financial Instruments: Presentation“ und die Änderung zu IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ mit dem Titel „Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation“. Diese Neufassung des IAS 32 erlaubt, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarung kündbare Instrumente unter bestimmten Bedingungen als Eigenkapital klassifizieren zu können. So können u. a. Anteile an deutschen Personengesellschaften als Eigenkapital behandelt werden, wenn dem Gesellschafter aus diesen Anteilen ein Anspruch auf das anteilige Nettoreinvermögen im Liquidationsfall zusteht. Die Änderungen sind verpflichtend anzuwenden für am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnende Geschäftsjahre.

Die Änderungen werden voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Lufthansa Konzerns haben.

Im Mai 2008 wurden diverse weitere Änderungen an bestehenden Standards veröffentlicht, die im Lufthansa Konzern überwiegend ab dem Geschäftsjahr 2009 anzuwenden sind. Sofern die im Folgenden beschriebenen Änderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt anzuwenden sind, wird gesondert hierauf hingewiesen.

Die Änderung zu IFRS 5 „Non-current Assets Held for Sale and Discontinued Operations“ stellt klar, dass auch bei einer teilweisen Veräußerung, sofern diese zum Verlust der Beherrschungsmöglichkeit über ein konsolidiertes Unternehmen führt, sämtliche Vermögenswerte und Schulden des konsolidierten Unternehmens in die Position „zum Verkauf stehend“ umzugliedern sind. Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen.

Die Änderung zu IAS 1 „Presentation of Financial Statements“ stellt klar, dass finanzielle Schulden, die nicht primär als „zu Handelszwecken gehalten“ klassifiziert werden, grundsätzlich nach den allgemeinen Vorschriften in kurz- bzw. langfristig aufzugliedern sind.

IAS 16 „Property, Plant and Equipment“ und IAS 7 „Statement of Cashflows“ wurden in Bezug auf den Ausweis von Sachanlagen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von Sachanlagen, die nach Ende einer Vermietungsperiode an Dritte regelmäßig veräußert werden, geändert.

In einer weiteren Änderung des IAS 19 „Employee Benefits“ wurden die Kriterien für die Abgrenzung eines negativen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands von Plankürzungen sowie die Abgrenzung kurzfristig fälliger von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer präzisiert.

Die Änderung des IAS 20 „Accounting for Government Grants and Disclosure of Government Assistance“ legt fest, dass Zinsvorteile aus Darlehen der öffentlichen Hand gegenüber dem Marktzinssatz als Vorteil gemäß IAS 20 zu behandeln sind.

Mit Änderung des IAS 27 „Consolidated and Separate Financial Statements“ wird klargestellt, dass nach IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertete Finanzinstrumente auch für den Fall, dass diese nach IFRS 5 als „zum Verkauf stehend“ zu klassifizieren sind, weiterhin zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind.

Durch Änderung des IAS 28 „Investments in Associates“ sowie korrespondierend IAS 32 „Financial Instruments Presentation“ und IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ wurde klargestellt, dass für Zwecke des Impairment-Tests die Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen als einheitlicher Vermögenswert anzusehen ist und Wertaufholungen vorzunehmen sind.

Die Änderung des IAS 38 „Intangible Assets“ betrifft die Präzisierung der linearen Abschreibungsmethode sowie die Klarstellung, in welchen Fällen bereits eine Vorauszahlung als immaterieller Vermögenswert anzusehen ist.

Die Änderung des IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement“ enthält Klarstellungen zu der Frage, wann eine Umgliederung von Finanzinstrumenten in bzw. aus der Kategorie „erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert“ bzw. „zu Handelszwecken gehalten“ zulässig ist und wann nicht. Durch die Änderungen des IAS 40 „Investment Property“ und IAS 16 „Property, Plant and Equipment“ fallen selbst erstellte Immobilien, die aufgrund ihrer künftigen Nutzung als Finanzinvestition anzusehen sind, nicht mehr in den Anwendungsbereich des IAS 16, sondern von Beginn an in den des IAS 40. Weitere Änderungen betreffen die Folgebewertung nach IAS 40.

Alle im Mai 2008 veröffentlichten und beschriebenen Änderungen von bestehenden Standards werden keine bzw. keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns haben.

Im Juli 2008 wurden Ergänzungen zu IAS 39 „Financial Instruments: Recognition and Measurement – Eligible Hedged Items“ veröffentlicht. Die Ergänzungen regeln die Voraussetzungen, unter denen Inflationsrisiken im Rahmen von Sicherungsgeschäften als Grundgeschäft abgesichert werden können, sowie die Möglichkeiten, Optionen als Sicherungsinstrument zur Absicherung einseitiger Risiken zu verwenden. Die Vorschriften haben derzeit keine Relevanz für den Lufthansa Konzern.

IFRIC 13 „Customer Loyalty Programmes“ ist ab dem Geschäftsjahr, das am oder nach dem 1. Juli 2008 beginnt, verpflichtend anzuwenden. Ab diesem Zeitpunkt sind im Lufthansa Konzern im Rahmen von Meilenbonusprogrammen gewährte, noch nicht ausgenutzte Meilen nach der Deferred-Revenue-Methode zum beizulegenden Zeitwert abzugrenzen. Gegenüber der heute verwendeten Zusatzkostenmethode ergibt sich ein höherer Abgrenzungswert pro Meile. Mit Umstellung auf IFRIC 13 steigt die Verpflichtung für Meilenbonusprogramme von 1.026 Mio. EUR zum 1. Januar 2009 auf 1.454 Mio. EUR, der passive latente Steuerposten vermindert sich um 103 Mio. EUR, das Eigenkapital um 325 Mio. EUR. Der Durchschnittswert pro abgegrenzte Meile erhöht sich von 0,0051 EUR auf 0,0073 EUR. Bei einer Anwendung des IFRIC 13 bereits im Geschäftsjahr 2008 wäre das Ergebnis vor Steuern um 74 Mio. EUR, das Nachsteuerergebnis um 57 Mio. EUR niedriger ausgefallen.

Die Interpretation IFRIC 15 „Agreements for Construction of Real Estate“ regelt, bei welchen Transaktionen IAS 18 „Revenue“ und bei welchen IAS 11 „Construction Contracts“ anzuwenden ist. Die Interpretation ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 beginnen.

IFRIC 16 „Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation“ präzisiert die bilanzielle Behandlung von Sicherungen für Investitionen in Unternehmen, deren funktionale Währung nicht der Konzernwährung entspricht. IFRIC 16 ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Oktober 2008 beginnen.

IFRIC 17 „Distribution of Non-cash Assets to Owners“ regelt die bilanzielle Behandlung von Sachausschüttungen an Dritte und ist für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, anzuwenden.

IFRIC 18 „Transfers of Asset from Customers“ wurde als primär für den Energiesektor relevante Verlautbarung im Januar 2009 veröffentlicht.

IFRIC 15, 16, 17 und 18 haben derzeit im Lufthansa Konzern keine Relevanz.